Ab 1.1.2025 können steuerbefreite Kleinunternehmer unabhängig vom Rechnungsbetrag immer Kleinbetragsrechnungen ausstellen.
Bei Kleinbetragsrechnungen (bei steuerbefreiten Kleinunternehmern immer, sonst Bruttobetrag kleiner gleich € 400,00) genügen folgende Angaben (§ 11 Abs. 6 UStG 1994):
- Name und Anschrift des österreichischen Lieferanten/Leistungserbringers (§ 11 Abs. 6 Z 1)
- das Ausstellungsdatum (§ 11 Abs. 6)
- die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung (§ 11 Abs. 6 Z 2)
- der Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt (§ 11 Abs. 6 Z 3)
- Entgelt (§ 11 Abs. 6 Z 4)