Ab 1.1.2025 können steuerbefreite Kleinunternehmer unabhängig vom Rechnungsbetrag immer Kleinbetragsrechnungen ausstellen. 

 

Bei Kleinbetragsrechnungen (bei steuerbefreiten Kleinunternehmern immer, sonst Bruttobetrag kleiner gleich € 400,00) genügen folgende Angaben (§ 11 Abs. 6 UStG 1994):

 

  • Name und Anschrift des österreichischen Lieferanten/Leistungserbringers (§ 11 Abs. 6 Z 1)
  • das Ausstellungsdatum (§ 11 Abs. 6)
  • die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung (§ 11 Abs. 6 Z 2)
  • der Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt (§ 11 Abs. 6 Z 3)
  • Entgelt (§ 11 Abs. 6 Z 4)